Interne Meldestelle Hinweisgeber
(Whistleblower)

Interne Meldestelle Hinweisgeber
(Whistleblower)
Fragen & Antworten
Hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Beschäftigte, Lieferanten) oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (z.B. Bewerber) Informationen über Verstöße erlangt haben. Der zu meldende Verstoß muss im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Folgende Personenkreise können eine Meldung absetzen:
- Beschäftigte und Mitarbeiter
- Bewerber
- Leiharbeitnehmer
- Subunternehmer (beruflicher Zusammenhang)
- Auszubildende
- Externe Mitarbeiter/Freelancer
- usw.
Der Hinweis muss im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Zu folgenden möglichen Bereichen können Verstöße gemeldet werden:
- Geldwäsche
- Beeinflussung, Korruption und Bestechung
- Diskriminierung
- Datenschutz
- Umweltschutz
- Arbeitssicherheit
- Sexuelle Belästigung
- usw.
Es werden alle Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Der Schutz wird gesetzlich (HinSchG*) gewährleistet.
Die Identität der meldenden Person wird vertraulich behandelt und nur in Ausnahmefällen bekannt gegeben. Eine gewünschte Anonymität wird berücksichtigt. Bitte bedenken Sie, dass eine Bearbeitung des Verstoßes unter Umständen eingeschränkt ist, wenn Ihre Identität geheim bleibt.
Im HinSchG* ist verankert, dass die hinweisgebende Person vor jeglichen Repressalien geschützt wird. Das bedeutet, dass keinerlei Sanktionen, Diskriminierungen oder Benachteiligungen gegenüber einer Person erfolgen dürfen, die in gutem Glauben und nach bestem Wissen Missstände oder Fehlverhalten meldet. Jeder Hinweis wird vertraulich behandelt und sorgfältig untersucht.
Bitte melden Sie nur wahre Tatsachen. Missbrauch des Meldesystems und Falschaussagen kann das Unternehmen/die Einrichtung zur Anzeige bringen und kann zu Schadenersatzansprüche führen.
HinSchG = Hinweisgeberschutzgesetz
Wenn Sie uns Informationen als Hinweisgeber*in über das Meldeformular zukommen lassen, werden alle die von Ihnen angegebenen Informationen zu Zwecken der Bearbeitung bei uns gespeichert. Wir verarbeiten die eingehenden Meldungen im Auftrag des betroffenen Unternehmens/ der Einrichtung. Im Rahmen unseres Auftrages nehmen wir den Hinweis entgegen, bewerten diesen und besprechen das weitere Vorgehen. Sie erhalten von uns eine Eingangsbestätigung und Informationen zum Bearbeitungsstand. Je nach Hinweis erhalten weitere Arbeitseinheiten innerhalb des betroffenen Unternehmens/der Einrichtung Ihre Daten. Wir stellen die Vertraulichkeit Ihrer Daten stets sicher. Ihre Identität bleibt zunächst geheim, sofern die Bearbeitung Ihres Hinweises dadurch möglich ist. Bei einer notwendigen Offenlegung Ihrer Identität werden Sie im Vorfeld informiert und befragt. Darüber hinaus kann es erforderlich werden Ihre Daten oder die Daten anderer genannter Personen an eine Behörde (z.B. Strafverfolgungsbehörde, Polizei) weiterzugeben.
Bitte bedenken Sie, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eingereichten Informationen dem Provider der Webseite (WebGo – Deutschland) offengelegt werden könnten. Durch Wartungsarbeiten kann der Anbieter mit Ihren Daten in Berührung kommen. Alternativ können Sie ein persönliches Gespräch mit uns vereinbaren (hier).
Des Weiteren werden wir Sie per E-Mail kontaktieren. Bitte teilen Sie uns mit, wenn eine verschlüsselte Kommunikation gewünscht wird. Bedenken Sie auch, dass der E-Mail-Verkehr nicht sicher ist.
Die Kommunikation kann nicht durch Ihren Arbeitgeber oder das betroffene Unternehmen/der Einrichtung eingesehen werden. Erst nach einer umfangreichen Anonymisierung Ihrer Identität und des Sachverhaltes nehmen wir Kontakt mit der Arbeitseinheit des Arbeitgebers oder des betroffenen Unternehmens/der Einrichtung auf.
Das Unternehmen/die Einrichtung wird jede eingehende Meldung umfangreich prüfen. Bei berechtigten Hinweisen wird die interne Meldestelle einen Vorschlag ausarbeiten, wie mit dem vorliegenden Verstoß umgegangen werden kann. Die Geschäftsführung entscheidet darüber ob Handlungsbedarf besteht und ein Gremium aus verantwortlichen Personen wird die Umsetzung vornehmen.
Hinweisgebende Personen können auch anonyme Hinweise einreichen. In diesem Fall kann die interne Meldestelle Ihnen keinen Eingang der Meldung bestätigen oder Sie über den Bearbeitungsstand informieren.
Grundsätzlich sollten Sie sich an erster Stelle an unsere interne Meldestelle wenden. Geben Sie Ihren Hinweis über das Meldeformular an uns weiter. Wir sind stets bemüht gesetzeskonform zu arbeiten. Dennoch kann es sein, dass einzelne Abläufe nicht regelkonform ablaufen. Jeder Hinweis ist uns wichtig, damit wir uns verbessern können.
Natürlich dürfen Sie sich jederzeit auch an eine externe Meldestelle für Hinweisgeber wenden.
Das Bundesamt für Justiz nimmt Ihre Hinweise ebenfalls entgegen:
https://formulare.bfj.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=A5444A4639B5B1E9B043
Es gibt einzelne Informationen, die Sie nicht der internen Meldestelle offenlegen dürfen.
Vor allem, wenn die Informationen einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, müssen diese unter Umständen geheim bleiben. Dies betrifft insbesondere:
- Verschlusssachen
- Staatsgeheimnisse
- Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen
- usw.